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Finanzlexikon: abgabe

abgabe

Öffentliche Abgaben sind alle Geldleistungen, die der Bürger aufgrund von Rechtsvorschriften an den Staat oder an staatliche Einrichtungen abzuführen hat.

Abgabenarten
Die fiskalisch bedeutsamste Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Steuern, die in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) definiert werden als

Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Zu den Steuern zählen auch die Zölle.

Eine weitere Gruppe der öffentlichen Abgaben sind die Gebühren, verstanden als Geldleistungen für bestimmte Leistungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies können beispielsweise Straßenreinigungsgebühren aber auch Gebühren für die öffentliche Beglaubigung von Urkunden o. ä. sein. Charakteristisch für Gebühren ist jedoch, dass diese Leistungen dem Bürger abverlangt werden, weil und insoweit er Leistungen in Anspruch nimmt, dass sie also nur für tatsächlich genutzte Lesitungen anfallen.

Im Unterschied hierzu sind hier die Beiträge Geldleistungen, die der Bürger für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu erbringen hat. Beispiele sind die Straßenanliegerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge etc.

Abgabenordnung
Unmittelbar in der Abgabenordnung als einer der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Rechts der öffentlichen Abgaben geregelt sind nur die Steuern. So erklärt § 1 Abs. 1 AO explizit: "Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden." Die Abgabenordnung betrifft also im wesentlichen das Verfahrensrecht der Steuern und steht somit in enger Beziehung zu der Finanzgerichtsordnung (FGO), die das gerichtliche Verfahren auf dem Gebiet des Steuerrechts regelt.

Die sonstigen öffentlichen Abgaben bedürfen also einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Diese Regelungen verweisen jedoch hinsichtlich der Verfahrensvorschriften vielfach wiederum auf die Abgabenordnung.

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